Allgemeine Bedingungen für die Bootsplatzmiete und die Bootsüberwinterung im Strandbad Biel

A. Bootsplatzmiete

Der/die MieterIn anerkennt, dass er/sie den Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz vor Unterzeichnung des Mietvertrages besichtigt, geprüft und als in Ordnung sowie für sein/ihr Boot als geeignet befunden hat. Mängel hat der/die MieterIn der Vermieterin sofort schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Mietsache als im mit Mängeln behafteten Zustand genehmigt gilt.

  1. Die Bezeichnung des Schiffsliege-Trockenplatzes resp. des Schiffsliege-Wasserplatzes erfolgt einheitlich durch die Vermieterin.
  2. Der/die MieterIn ist verpflichtet, den Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz zu keinem anderen als zum vertraglichen Zwecke zu gebrauchen, den gemieteten Platz vor Schaden zu bewahren und ihn mit aller Sorgfalt zu benützen.
    Der Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz kann nicht durch den Mieter weitervermittelt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses geht der Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz an die Vermieterin zurück.
    An den vorhandenen Anlagen dürfen weder Änderungen vorgenommen noch zusätzliche Vorrichtungen (Polsterungen usw.) angebracht werden. Gestattet sind jedoch Auffangleinen zur Fönderung des Schiffes.
    Die Vermieterin ist berechtigt, bei vertragswidrig vorgenommenen Änderungen oder bei zusätzlich angebrachten Einrichtungen, nach erfolglos erfolgter Mahnung des Mieters/der Mieterin, auf dessen/deren Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen.
  3. Der/die MieterIn haftet für sämtliche Schäden, welche durch ihn/sie oder sein/ihr Boot am Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz und/oder dessen Einrichtungen sowie an anderen Schiffen verursacht werden.
  4. Der/die MieterIn ist verpflichtet, alle Mängel und Schäden am Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz sowie an dessen Einrichtungen der Vermieterin unverzüglich zu melden. Im Unterlassungsfall haftet der/die MieterIn.
  5. Sollte der Vermieterin Schaden entstehen, weil der/die MieterIn gesetzlichen (z.B. feuer- oder gewässerschutzpolizeilichen) oder vertraglichen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommt, so hat sie gegen die fehlbare Mieterschaft ein Rückgriffsrecht.
  6. Das Boot ist an den vorhandenen Einrichtungen fachgerecht zu vertäuen und ständig in betriebssicherem Zustand zu halten. Am Schiffsliege-Wasserplatz darf nur ein einziges Boot vertäut werden. Das Vertäuen von zusätzlichen Booten, wie Beibooten, Paddelbooten, Badegeräten und dergleichen, ist nicht gestattet. Am Boot selber sind nötigenfalls wirksame Fender anzubringen. Diese müssen so beschaffen sein, dass die benachbarten Boote und/oder die Anlage weder beschädigt noch beschmutzt werden.
  7. Allfällige, auf dem Schiff vorhandene Alarmanlagen dürfen nicht eingeschaltet werden. Das Anbringen lärmender Vorrichtungen zum Vertreiben der Vögel ist untersagt.
  8. Der/die MieterIn verpflichtet sich, Lärmimmissionen und Luftverunreinigungen jeglicher Art zu vermeiden und den Motor nicht unnötig laufen zu lassen.
  9. Besondere Rücksicht ist zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu nehmen.
  10. Die Vermieterin garantiert keinen bestimmten Wasserstand und übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffenheit des See- oder Flussgrundes.
  11. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für aus Elementarereignissen resultierende Schäden am Boot und/oder an den im Eigentum des Mieters/der Mieterin oder Dritten stehenden Sachen. Für den Untergang und/oder die Beschädigung seines/ihres Bootes haftet der/die MieterIn. Desgleichen übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Gewässerverschmutzungen sowie für Hindernisse, die die Zu- und Wegfahrt zum/vom Bootsplatz erschweren oder verunmöglichen. Eine allfällig notwendig werdende Wegräumung des Bootes hat auf Kosten des Mieters/der Mieterin zu erfolgen.
  12. Muss das Boot wegen Reparatur und/oder Bauarbeiten am Schiffsliege-Trockenplatz resp. Schiffsliege-Wasserplatz oder in dessen Bereich vorübergehend entfernt werden, ist die Vermieterin nicht verpflichtet, dem/der MieterIn einen Ersatzplatz zur Verfügung zu stellen. Der/die MieterIn hat diesfalls sein/ihr Boot auf eigene Kosten zu entfernen. Der Beginn von Reparatur- und/oder Bauarbeiten werden dem/der MieterIn frühzeitig angezeigt.
  13. Unterhalt, Reparatur- und/oder Bauarbeiten jeglicher Art berechtigen den/die MieterIn weder zur Herabsetzung des Mietzinses noch zu Schadenersatzforderungen.
  14. Der Rechnungsversand erfolgt ausschliesslich per E-Mail. Auf Wunsch kann die Rechnung ausnahmsweise in Papierform versendet werden. Dafür wird ein Unkostenbetrag von CHF 5.00 pro Rechnung erhoben.
  15. Bei einem Rückstand der Zahlung wird eine Zahlungserinnerung inkl. Bearbeitungsgebühr versendet. Anschliessend folgen bei Nichtzahlung die 2. und 3. Mahnung, die zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr eine Mahngebühr enthalten. Die Bearbeitungs- resp. Mahngebühren betragen für die 1. Mahnung CHF 5.00, für die 2. Mahnung CHF 30.00 und für die 3. Mahnung CHF 35.00. Weitere Inkassokosten werden zusätzlich erhoben. Die CTS hat unabhängig davon jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsweg einzuleiten und den Mietvertrag gegebenenfalls auch vorzeitig zu beenden.

 

B. Bootsüberwinterung im Strandbad Biel

  1. Die CTS SA vermietet im Strandbad und im dazugehörigen Areal Plätze für die Überwinterung von Booten. Die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses ist je nach Art und Grösse des Bootes abgestuft.
  2. Die Anzahl der für die Bootsüberwinterung zu Verfügung stehenden Plätze ist beschränkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen solchen Platz, auch nicht für Mieter/Mieterinnen von Schiffsliege-Trockenplätzen oder Schiffsliege-Wasserplätzen gemäss Bst. A vorstehend.
  3. Vor der Einstellung des Bootes hat der/die MieterIn von den Bestimmungen des betreffenden Vertrags Kenntnis und den vorliegenden allgemeinen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme und die Anerkennung sind auf der Rechnung unterschriftlich zu bestätigen. Der/die MieterIn erhält bei der Vertragsunterzeichnung vor Ort zwei Vignetten, wovon eine gut sichtbar am Bug des Bootes und die andere am Bootswagen oder an den Böcken anzubringen ist.
  4. Die Winterlagerstandplätze werden nicht zum Voraus reserviert; deren Zuteilung erfolgt nach Eintreffen auf dem Strandbadareal. Die Bootsanhänger dürfen nicht auf den Parkplätzen des Strandbades Biel abgestellt werden.
  5. Der Kran beim Strandbad Biel ist auf eine maximale Last von 3’000 kg begrenzt. Für den Transport der Boote vom Kran beim Strandbad Biel bis zum Winterlagerstandplatz stehen Gerätschaften wie Bootswagen und Wagenheber bereit. Böcke zum Lagern der Boote müssen von den Bootseigentümern mitgebracht werden. Für mittlere und grosse Boote ist es von Vorteil, Böcke mit Rädern zu verwenden.
    Für Segelboote mit Kiel sind keine Transportmöglichkeiten vorhanden. Es ist deshalb unerlässlich, dass der/die MieterIn ihren eigenen Bootswagen mitbringen, um mit dem Segelboot vom Kran bis zum Winterlagerplatz zu gelangen.
    Für Boote, welche die maximale Last von 3‘000 kg überschreiten, ist ein anderer Kran (z.B. derjenige im Barkenhafen in Nidau) zu benützen. Der Transport des Bootes zum Winterlagerstandplatz hat diesfalls vom/von der MieterIn auf eigene Kosten und mit eigenen Gerätschaften zu erfolgen.
  6. Das Winterlager dauert bis im April. Das genaue Datum wird dem/der MieterIn vor dem Auswassern schriftlich mit Info-Schreiben mitgeteilt. Bis zum festgelegten Datum sind die Boote und Anhänger usw. aus dem Strandbadareal zu entfernen. Für Boote und Anhänger etc., die ab diesem Datum nicht entfernt worden sind, schulden der/die MieterIn eine zusätzliche Platzgebühr von CHF 50.- pro Tag. Die CTS SA ist zudem berechtigt, nicht rechtzeitig entfernte Boote und Anhänger etc. nach schriftlicher Mahnung auf Kosten des/der MieterIn selber zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen.
  7. Die Anordnungen der CTS-Angestellten sind strikte zu befolgen. Die CTS-Angestellten weisen die Plätze zu und überwachen das Einstellen und Wegnehmen der Boote. Arbeitszeiten für das Überwintern der Boote im Strandbad, bzw. für die Kranbedienung sind separat geregelt und werden dem/der MieterIn vor dem Auswassern schriftlich mitgeteilt.
  8. Das Lagern von Benzin, Öl oder Aussenbordmotoren im Strandbad ist untersagt.
  9. Der/die MieterIn werden überdies darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Wasser oder an Land, in den Häfen und auf Bootslagerplätzen (Trocken- und Winterlager) nur die kleineren üblichen Unterhaltsarbeiten, ohne Abschleifen und ohne Erzeugung von Abfällen oder verschmutztem Abwasser, durchgeführt werden dürfen.
    Andere Unterhalts-, Renovations- und Umbauarbeiten an Bootsrümpfen oder mechanische Arbeiten sind in den Häfen oder an Bootslagerplätzen (Trocken und Winterlager) strengstens verboten.
    Nur das trockene Abschleifen mit einer Schleifmaschine und entsprechender Staubabsauganlage ist im Freien und auf einem ausgerüsteten Platz gestattet. Dies gilt ebenfalls für Farbe ohne Lösungsmittel, die mit Pinsel oder Roller aufgetragen wird.
  10. Die CTS SA lehnt jede Haftung für Elementarschäden – einschliesslich Feuerrisiko – Schäden anderer Art, Unfälle und Diebstähle ausdrücklich ab.
  11. Für allfällige Unfälle und Schäden, die der Vermieterin oder Dritten durch die eingestellten Schiffe oder durch den/die MieterIn verursacht werden, sowie für alle Ansprüche irgendwelcher Art, die Dritte der Vermieterin gegenüber erheben könnten, hat der/die betreffende MieterIn aufzukommen.

 

C. Sowohl für die Bootsplatzmiete als auch für die Bootsüberwinterung geltende Bestimmungen

  1. Diese Allgemeine Bedingungen für die Bootsplatzmiete und die Bootsüberwinterung im Strandbad treten per 1. September 2026 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die bisher für die Bootsplatzmiete und die Bootsüberwinterung geltenden Allgemeinen Bedingungen aufgehoben.
  2. Die CTS ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen jederzeit anzupassen und sofort in Kraft zu setzen. Bitte beachten Sie die Informationstafeln und besuchen Sie die Internetseite www.ctsbiel-bienne.ch. Beschwerden und Verbesserungsvorschläge sind schriftlich und begründet an die CTS zu richten.
  3. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Biel.

 

CTS – Congrès, Tourisme et Sport SA

Direktion, September 2026

CTS Biel-Bienne
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